SV Waldperlach Satzung

§ 1 - Name, Sitz und Zweck

  1. Der am 27. Februar 1949 in München gegründete Sportverein führt den Namen Sportverein Waldperlach e. V.
    Der Verein hat seinen Sitz in 81739 München, Putzbrunner Straße 253. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen und ist Mitglied beim Bayerischen Landes-Sportverband.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  3. Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Amateursports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
  • Durchführung geordneter Sport-, Turn- und Spielveranstaltungen sowie eines entsprechenden Trainingsbetriebes, 
  • Unterhalt der im Vereinsbesitz befindlichen Sportanlagen, des Vereinsheimes und der Sportgeräte,
  • Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern,
  • Abhalten von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und Teilnahme an Wanderungen.
  1. Der Verein ist selbstlos tät ig; e r verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins und etwaige  Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch  Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.   
  2. Für die Verbindlichk eiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen. Bei Auflösung oder Aufhebung  des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Bayerischen Landes-Sportverband, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  3. Der Verein ist politisch und religiös neutral.
  4. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes-Sportverband, den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

§ 2 - Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

§ 3 - Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluß aus dem Verein.
  2. Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig. Die Austrittserklärung ist schriftlich - bei Minderjährigen mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters - an den Vorstand zu richten.
  3. Ein Mitglied kann vom Vereinsausschuß aus dem Verein ausgeschlossen werdena) wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Pflichten,
    b) wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag, wenn nach erfolgter Mahnung innerhalb von drei Monaten keine Zahlung erfolgt ist,
    c) wegen Nichterfüllung sonstiger Zahlungsverpflichtungen, wenn nach erfolgter Mahnung innerhalb von drei Monaten keine Zahlung erfolgt ist,
    d) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder grob unsportlichen Verhaltens,
    e) wegen unehrenhafter Handlungen.
    Der Bescheid über den Ausschluß ist schriftlich - per Einschreiben - zuzustellen.
    Ausgeschlossene Mitglieder haben Einspruchsmöglichkeit vor der Mitgliederversammlung, die als letzte Instanz über den Ausschluß mit Mehrheit entscheidet.
  4. Das Erlöschen der Mitgliedschaft entbindet den Ausgeschiedenen nicht von den während seiner Mitgliedschaft entstandenen Verpflichtungen gegenüber dem Verein.

§ 4 - Maßregelungen

  1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes und/oder des Vereinsausschusses verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuß folgende Maßnahmen verhängt werden:
    a) Verweis,
    b) angemessene Geldstrafe,
    c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins,
    d) zeitlich begrenztes Verbot des Betretens der Sportanlagen und/oder des Vereinsheims.
    Der Bescheid über die Maßregelungen ist schriftlich - per Einschreiben - zuzustellen.

§ 5 - Beiträge

  1. Der jährliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden durch den Vereinsausschuß festgelegt.
  2. Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist im voraus, bis spätestens 15. Februar des laufenden Kalenderjahres - bei Neueintritt während des Jahres unmittelbar nach Beginn der Mitgliedschaft - zu entrichten. Erfolgt der Eintritt während des ersten Kalenderhalbjahres, ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten. Bei Eintritt während des zweiten Kalenderjahres wird ein halber Jahresbeitrag erhoben. Eine Rückerstattung von Beiträgen bei Ausscheiden aus dem Verein erfolgt nicht.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln.

§ 6 - Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
  2. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.
  3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  4. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

§ 7 - Vereinsorgane

  1. Organe des Vereins sind:
    a) Die Mitgliederversammlung,
    b) Der Vereinsausschuß,
    c) Der Vorstand.

§ 8 - Die Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet mindestens alle zwei Jahre statt. Das Vereinsjahr schließt mit dem Kalenderjahr.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von vier Wochen einzuberufen, wenn es
    a) der Vereinsausschuß mit Mehrheit beschließt;
    b) ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim 1. Vorsitzenden beantragt hat.
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vereinsausschuß. Sie geschieht durch Anschlag im Vereinsheim. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von mindestens vier Wochen liegen
  5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muß folgende Punkte enthalten:
    a) Bericht des Vorstands;
    b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer;
    c) Entlastung des Vorstands und Wahlen, so weit sie erforderlich sind;
    d) Beschlußfassung über vorliegende Anträge.
  6. Mit der Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Einberufungsgrund mitzuteilen.
  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig (außer § 15).
  8. Die Beschlüsse - mit Ausnahme der Beschlüsse gemäß § 8 / Ziffer 9 und § 15 - werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag; Stimmengleichheit bei Neuwahlen erfordert eine Stichwahl.
  9. Satzungsänderungen sowie der Erwerb, die Belastung und Veräußerung von unbeweglichem Vermögen können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  10. Anträge können gestellt werden:
    a) von den stimmberechtigten Mitgliedern,
    b) vom Vereinsausschuß,
    c) vom Vorstand.
  11. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn solche Anträge mindestens 14 Tage vor Versammlungsbeginn schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen nur dann in der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Dies kann dadurch geschehen, daß die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, den Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufzunehmen.
    Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.
  12. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens zehn stimmberechtigte Mitglieder dies beantragen.

§ 9 - Vereinsausschuß

  1. Zum Vereinsausschuß gehören:
    a) die Mitglieder des Vorstands,
    b) die Abteilungsleiter und höchstens je zwei Stellvertreter,
    c) die maximal drei stellvertretenden Schatzmeister,
    d) die maximal zwei stellvertretenden Schriftführer,
    e) der Schiedsrichterobmann,
    f) die maximal zwei Kassenprüfer,
    g) die maximal vier Beisitzer,
    h) der Ehrenvorsitzende.
  2. Der Vereinsausschuß leitet den Verein und hat die Pflicht zur Geschäftsführung. Seine Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden - bei dessen Verhinderung durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden - einberufen, geleitet und überwacht. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Vereinsausschußmitglieder anwesend ist.
    Bei Ausscheiden eines Ausschußmitgliedes ist der Vereinsausschuß berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen; ausgenommen davon ist der 1. Vorsitzende des Vereins, der nur durch die Mitgliederversammlung bestellt werden kann.
  3. Zu den Aufgaben des Vereinsausschusses gehören insbesondere:
    a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
    b) die Bewilligung von Ausgaben im Betrag von € 2000,-- und darüber; diese Betragsgrenze gilt für den Einzelfall und auch als Pauschalsumme für die innerhalb eines Jahres an einen Empfänger zu leistenden Zahlungen;
    c) die Genehmigung von Verpflichtungen, die den Verein in Höhe von € 2000,-- oder mehr belasten;
    d) die Bewilligung von Kreditaufnahmen, so weit sie nicht nach § 8 / Ziffer 9 der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung bedürfen;
    e) Aufnahme, Ausschluß und Maßregelung von Mitgliedern;
    f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und eventueller außerordentlicher Beiträge;
    g) Überwachung der Einhaltung und Ausführung aller Bestimmungen der Satzung und der sonstigen für den Verein geltenden Vorschriften;
    h) auf Antrag der Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen über verausgabte Beträge;
    i) Festlegung der Tagesordnung für die Mitgliederversammlung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
    j) Entscheidung über Vergütungen für Vereinstätigkeit nach §11 / Ziffer 2;
  4. Der Vereinsausschuß kann alle Angelegenheiten, auch solche, über die er selbst endgültig beschließen könnte, der Mitgliederversammlung zur Entscheidung unterbreiten.
  5. Die Beschlüsse des Vereinsausschusses sind für den Vorstand bindend.
  6. Den Sitzungen des Vereinsausschusses können mit seinem Einverständnis sonstige Vereinsmitglieder als Gast beiwohnen.
  7. Gegen die Beschlüsse des Vereinsausschusses besteht Einspruchsmöglichkeit bei jeder Mitgliederversammlung.
  8. Für den Verein können bis zu vier Beisitzer bestellt werden. Ihre Aufgabenstellung wird ausschließlich durch den Vorstand festgelegt.

§ 10 - Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a) dem 1. Vorsitzenden,
    b) den maximal zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
    c) dem 1. Schatzmeister,
    d) dem 1. Schriftführer,
    e) dem 1. Vereinsjugendleiter.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und ist allein vertretungsberechtigt.
    Im Innenverhältnis des Vereins vertritt der für den jeweiligen Aufgabenbereich bestimmte stellvertretende Vorsitzende den 1. Vorsitzenden bei dessen Verhinderung.
  3. Der Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Vereinsausschuß nicht notwendig ist.
  4. Der Vorstand hat den Vereinsausschuß laufend über seine Tätigkeit zu unterrichten und zu informieren.
  5. Die Mitglieder des Vorstands haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen beratend teilzunehmen.
  6. Die Mitglieder des Vorstands haben das Recht, jederzeit in die Kassenbücher und in die Buchführung des Vereins Einsicht zu nehmen.
  7. Der 1. Vorsitzende - bei dessen Verhinderung ein stellvertretender Vorsitzender (siehe § 10 / Ziffer 2) - hat die Tagesordnung für die Sitzungen des Vereinsausschusses festzulegen, die Vereinsausschuß-Sitzungen einzuberufen, zu leiten und zu überwachen.
  8. Alle Ausgaben und Verpflichtungen sind vor ihrem Wirksamwerden vom 1. Vorsitzenden durch Unterschrift zu genehmigen. Bei Beträgen über € 1000,-- ist außerdem die unterschriftliche Zustimmung des 1. Schatzmeisters erforderlich. Bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden oder des 1. Schatzmeisters tritt im Innenverhältnis an deren Stelle ein stellvertretender Vorsitzender (siehe § 10 / Ziffer 2). Bei Genehmigungen eines stellvertretenden Vorsitzenden in Vertretung des 1. Vorsitzenden ist im Innenverhältnis grundsätzlich die Zustimmung des 1. Schatzmeisters erforderlich.
    Notwendige Genehmigung durch den Vereinsausschuß siehe § 9 / Ziffer 3;
    Ausnahmeregelung bei Genehmigung durch die Abteilungsleiter siehe § 11 / Ziffer 4.

§ 11    Vergütungen für die Vereinstätigkeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach §11 / Ziffer 2 trifft der Vereinsausschuss. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  4. Der Vereinsausschuss ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

§ 12 - Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluß des Vereinsausschusses gegründet.
  2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seine Stellvertreter und Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen.
  3. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
  4. Die Abteilungen können ausschließlich und allein durch ihren Abteilungsleiter Verpflichtungen im Umfang von höchstens
    € 200,-- im Einzelfall eingehen; diese Betragsgrenze gilt auch als Pauschalsumme für die innerhalb eines Jahres an einen Empfänger zu leistenden Zahlungen. Höhere Verpflichtungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vorstands (siehe § 10 / Ziffer 8) bzw. des Vereinsausschusses (siehe § 9 / Ziffer 3).

§ 13 - Protokollierung der Beschlüsse

  1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vereinsausschusses ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 14 - Wahlen

  1. Die Mitglieder des Vorstands und die weiteren Mitglieder des Vereinsausschusses werden von der Mitgliederversammlung (Ausnahme siehe § 9 / Ziffer 2) auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Zur Gültigkeit der Wahl des 1. Vorsitzenden muß der Gewählte mindestens die Hälfte der Stimmen aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf sich vereinen.

§ 15 - Kassenprüfung

  1. Die Kasse des Vereins sowie eventuelle Abteilungskassen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemässer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.

§ 16 - Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.
  2. Die Einberufung einer solchen außerordentlichen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
    a) der Vereinsausschuß mit einer Mehrheit von drei Viertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat
    oder
    b) von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wird.
  3. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

§ 17 - Schlußbestimmungen

  1. Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Vereinssatzung - Neufassung 2010, beschlossen auf der Mitgliederversammlung18.03.2010